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3818 Suchergebnisse für "*"

Beflaggung anlässlich CSD und Pride Week 2023

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Senatsverfügung zur Bannkreisausnahme

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Senatsbeschluss im Verfügungswege

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Senatsbeschluss im Verfügungswege

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Trauerbeflaggung Wolfgang Schäuble

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Änderung der Volksabstimmungsverordnung sowie Verordnung zur Aufhebung der Pass- u. Personalausweisregisterverordnung

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Die beiden in dieser Drucksache zusammengefassten Verwaltungsabkommen regeln die rechtlichen, organisatorischen und finanziellen Einzelheiten einer Zusammenarbeit zwischen dem Bund und der Freien und Hansestadt Hamburg zur Umsetzung einer sog. Infrastrukturkomponente MODUL-F bzw. zur Durchführung des OZG-Umsetzungsprojekts "elektronische Wohnsitzanmeldung" (eWA). Für beide Projekte hat die Freien und Hansestadt Hamburg (Senatskanzlei, Amt ITD) die Federführung übernommen.

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Ziel des Umsetzungsprojektes MODUL-F ist die Bereitstellung einer bundesweit nutzbaren Plattform zur einfachen und schnellen Erstellung von digitalen Fachverfahren. Diese Leistung soll querschnittlich auch der Digitalisierung von OZG-Leistungen in verschiedenen Themenfeldern zugutekommen. Im Rahmen des Projektes wurde für den Bund eine erste Version der verwaltungsspezifischen Low-Code Plattform MODUL-F entwickelt, die bundesweit durch andere Verwaltungen nachnutzbar gestaltet ist. Mit dem vorliegenden Verwaltungsabkommen soll das Projekt erweitert und bis Ende des Jahres 2026 verlängert werden, um spezifische Anforderungen der Bundesverwaltungen in MODUL-F zu entwickeln und die Lösung in ausgewählten Bundesverwaltungen sukzessive auszurollen.

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Mit der Einzelvereinbarung wird die rechtliche Grundlage dafür gelegt, dass Hamburg für die Umsetzung von Leistungen im Rahmen des Onlinezugangsgesetzes finanzielle Mittel aus dem OZG-Konjunkturpaket des BUndes erhalten wird.

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Mit dem ersten Gesetz zur effektiveren Durchsetzung von Sanktionen (Sanktionsdurchsetzungsgesetz I) vom 23. Mai 2022 (BGBl. I S. 754) wurden in das Außenwirtschaftsgesetz (AWG) die Paragrafen 9a bis 9d neu aufgenommen. Dort werden Befugnisse zur Ermittlung und Sicherstellung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen geregelt. Gemäß § 13 Abs. 2a AWG sind für die Wahrnehmung der in den §§ 9a bis 9d geregelten Befugnisse die von den Ländern bestimmten Behörden zuständig. Die Zuständigkeit für die Aufgaben nach §§ 9a bis 9d AWG wird – obgleich der fachlichen Zuordnung des Außenwirtschaftsrechts zur Behörde für Wirtschaft und Innovation (BWI) - der Behörde für Inneres und Sport (BIS) zugewiesen, weil die Polizei über eine hohe Kompetenz und Erfahrung auf dem Gebiet der Gefahrenabwehr verfügt und die vorliegenden Aufgaben im Schnittstellenbereich zur Strafverfolgung liegen.

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Änderung der Geschäftsordnung der Kommission für Bodenordnung

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