Soweit die Geschäftsordnungen der Deputationen den Vorgaben dieser vom Senat beschlossenen Muster-Geschäftsordnung entsprechen, gelten sie als genehmigt (vgl. dazu § 9 Absatz 2 Satz 4 des Gesetzes über Verwaltungsbehörden). Abweichungen sind vom Senat zu genehmigen.
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der
Länder gelten für die Verpflichtung zur Abgabe von Steueranmeldungen/Steuererklärungen zur
beschränkten Steuerpflicht bei der Überlassung von in inländischen Registern eingetragenen
Rechten die Regelungen dieses BMF-Schreibens.
BMF stellt eine Übersicht über den gegenwärtigen Stand der Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) und anderer Abkommen im Steuerbereich sowie der Abkommensverhandlungen zum 1. Januar 2021 zur Verfügung.