Mit dem ersten Gesetz zur effektiveren Durchsetzung von Sanktionen (Sanktionsdurchsetzungsgesetz I) vom 23. Mai 2022 (BGBl. I S. 754) wurden in das Außenwirtschaftsgesetz (AWG) die Paragrafen 9a bis 9d neu aufgenommen. Dort werden Befugnisse zur Ermittlung und Sicherstellung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen geregelt. Gemäß § 13 Abs. 2a AWG sind für die Wahrnehmung der in den §§ 9a bis 9d geregelten Befugnisse die von den Ländern bestimmten Behörden zuständig.
Die Zuständigkeit für die Aufgaben nach §§ 9a bis 9d AWG wird – obgleich der fachlichen Zuordnung des Außenwirtschaftsrechts zur Behörde für Wirtschaft und Innovation (BWI) - der Behörde für Inneres und Sport (BIS) zugewiesen, weil die Polizei über eine hohe Kompetenz und Erfahrung auf dem Gebiet der Gefahrenabwehr verfügt und die vorliegenden Aufgaben im Schnittstellenbereich zur Strafverfolgung liegen.
Ergänzung des Haushaltsplan-Entwurfs 2023/2024 nach § 34 Landeshaushaltsordnung (LHO), Einzelpläne 1.2 - 1.8 Bezirksämter, gemeinsamer Vorbericht zu den Einzelplänen der Bezirksämter und Kennzahlenbuch
Ergänzung des Haushaltsplan-Entwurfs 2023/2024 nach § 34 Landeshaushaltsordnung (LHO), Einzelplan 3.2 - Behörde für Wissenschaft, Forschung, Gleichstellung und Bezirke (BWFGB)
Aufstockung des Hamburger Neustartfonds City & Zentren (HmbNFCZ) und weitere innovationsfördernde Maßnahmen zur Stabilisierung des Hamburger Wirtschaftsstandorts in 2022
Einkünfte von im Inland nach § 49 Abs. 1 Nr. 2 EStG beschränkt steuerpflichtigen Luft- und Schiffahrtsunternehmen sind unter der Voraussetzung der § 49 Abs. 4 EStG steuerbefreit, wenn u.a. die gegenseitigkeit gewährleistet ist. Das BMF-Schreiben veröffentlicht die Feststellung der Gegenseitigkeit zur Steuerbefreiung der Einkünfte von Luft- und Schifffahrtsunternehmen auf der Grundlage von § 49 Absatz 4 EStG hinsichtlich der in den Vereinigte Arabischen Emiraten ansässigen Luft- und Schiffahrtsunternehmen. Sie gilt für Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, die ab dem 1. Januar 2022 erhoben werden und schließt damit zeitlich ohne Lücke an das Ende 2021 ausgelaufene Doppelbesteuerungsabkommen mit den Vereinigten Arabischen Emiraten an.