Sondermittel der Bezirksversammlung 2022 zur Umsetzung erster Maßnahmen aus dem Integrierten Klimaschutzkonzept Eimsbüttel
- Beschlussempfehlung für die Bezirksversammlung -
Einkünfte von im Inland nach § 49 Abs. 1 Nr. 2 EStG beschränkt steuerpflichtigen Luft- und Schiffahrtsunternehmen sind unter der Voraussetzung der § 49 Abs. 4 EStG steuerbefreit, wenn u.a. die gegenseitigkeit gewährleistet ist. Das BMF-Schreiben veröffentlicht die Feststellung der Gegenseitigkeit zur Steuerbefreiung der Einkünfte von Luft- und Schifffahrtsunternehmen auf der Grundlage von § 49 Absatz 4 EStG hinsichtlich der in den Vereinigte Arabischen Emiraten ansässigen Luft- und Schiffahrtsunternehmen. Sie gilt für Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, die ab dem 1. Januar 2022 erhoben werden und schließt damit zeitlich ohne Lücke an das Ende 2021 ausgelaufene Doppelbesteuerungsabkommen mit den Vereinigten Arabischen Emiraten an.