Mit dem ersten Gesetz zur effektiveren Durchsetzung von Sanktionen (Sanktionsdurchsetzungsgesetz I) vom 23. Mai 2022 (BGBl. I S. 754) wurden in das Außenwirtschaftsgesetz (AWG) die Paragrafen 9a bis 9d neu aufgenommen. Dort werden Befugnisse zur Ermittlung und Sicherstellung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen geregelt. Gemäß § 13 Abs. 2a AWG sind für die Wahrnehmung der in den §§ 9a bis 9d geregelten Befugnisse die von den Ländern bestimmten Behörden zuständig.
Die Zuständigkeit für die Aufgaben nach §§ 9a bis 9d AWG wird – obgleich der fachlichen Zuordnung des Außenwirtschaftsrechts zur Behörde für Wirtschaft und Innovation (BWI) - der Behörde für Inneres und Sport (BIS) zugewiesen, weil die Polizei über eine hohe Kompetenz und Erfahrung auf dem Gebiet der Gefahrenabwehr verfügt und die vorliegenden Aufgaben im Schnittstellenbereich zur Strafverfolgung liegen.
Niederschrift über die Senatssitzung vom 23.08.2022 betr. Entwurf eines Gesetzes zur Anerkennung und zum stärkeren Schutz der Geschlechtervielfalt im Hamburger Justiz- und Maßregelvollzug
Niederschrift über die Senatssitzung vom 23.08.2022 betr. Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung des Gesetzes zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts
Niederschrift über die Senatssitzung vom 06.09.2022 betr. Gesetz zur Gewährleistung der digitalen Souveränität der Freien und Hansestadt Hamburg (Hamburgisches IT-Souveränitätsgesetz - HmbITSG)
Gesetz zur Anpassung sprachmittelrechtlicher Vorschriften an das Gerichtsdolmetschergesetz, Vorwegunterrrichtung des Senats vor Einleitung des Beteiligungsverfahrens nach dem Hamburgischen Verhältnismäßigkeitsprüfungsgesetz