Dienstanweisung des Bezirksamtes Bergedorf über die Aktenführung, Ablieferung, Vernichtung und Fristen für die Aufbewahrung des Schriftgutes
aus dem Aufgabenbereich der Kinder- und Jugendhilfe der Bezirksämter
Nach Aufnahme der hamburgischen Auffangtatbestände in den bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog dürfen die Auffangtatbestände nicht mehr zur Anwendung kommen. Gleichwohl soll die bisherige Handhabe der Ordnungskräfte weiterhin sichergestellt werden. Dies macht eine Änderung der Weisung erforderlich.
Diese Verfügung regelt das Verfahren und die Zusammenarbeit zwischen den Anstalten, der Vollstreckungsbehörde und der Behörde für Justiz und Verbraucherschutz, Abteilung Justizvollzug, bei länderübergreifenden Verlegungen von Gefangenen.
Die Dienstvorschrift enthält die verpflichtet, in Ausschreibungen und Beauftragungen zu Informations- und Kommunikationstechnik (IKT) die Anlage „Anforderungen an die digitale Barrierefreiheit bei Vergabeverfahren“ als Bestandteil der ausgeschriebenen oder beauftragten Leistung zu verwenden. So soll ein standardisiertes Niveau für die digitale Barrierefreiheit in IKT-Produkten erreicht werden.
Für intern erstellte IKT-Produkte gilt die Vorgabe entsprechend.
Anlage Tatprofil für die Verfügung zur Verpflichtung der Mitarbeitenden zur Erfassung von Gefangenendaten nach ihrer Entstehung in der Fachanwendung BASIS-Web.