Beschreibung
§ 2 der Verordnung über den Bebauungsplan Tonndorf 17/Jenfeld 15 vom 24. Juni 1975 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 129) erhält folgende Fassung: "In den Gewerbegebieten sind Einzelhandelsbetriebe., soweit sie nicht mit Fahrzeugen, Booten, Möbeln, Teppichen und sonstigen flächenbeanspruchenden Artikeln einschließlich Zubehör oder mit Baustoffen, Werkzeugen, Gartengeräten und sonstigem Bau- und Gartenbedarf handeln, diese Artikel ausstellen oder lagern, unzulässig; Ausnahmen für Vergnügungsstätten werden ausgeschlossen. Außerdem werden mit Ausnahme des Flurstücks 1873 (neu: 2802) der Gemarkung Tonndorf gewerbliche Freizeiteinrichtungen (wie Squash- und Tennishallen, Bowlingbahnen) ausgeschlossen."