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Anrufungsauskunft nach § 42e EStG

Veröffentlichende Stelle

Finanzbehörde - Steuerverwaltung

Veröffentlichungsdatum

20.12.2017

Beschreibung

In dem BMF-Schreiben wird u.a. geregelt, wer Antragsteller einer Anrufungsauskunft sein kann, welches Finanzamt zuständig ist, welche Rechtsvorschriften anwendbar sind und inwiefern eine Bindungswirkung eintritt und eine gerichtliche Überprüfung erfolgen kann.

Schlagwörter

Anrufungsauskunft, § 42e EStG