Seit dem 01.01.2011 sind die Kosten der Warmwasseraufbereitung nicht mehr in der Regelleistung enthalten.
Die Arbeitshilfe gilt deshalb nur noch für Altfälle bis 31.12.2010 sowie als Berechnungsgrundlage für Rückerstattungen,
wenn in der Zeit ab dem 01.01.2011 noch ein Abzug erfolgt ist.
Bitte beachten Sie:
Seit dem 01.01.2011 sind die Kosten der Warmwasseraufbereitung nicht mehr in der Regelleistung enthalten. Die Arbeitshilfe gilt deshalb nur noch für Altfälle bis 31.12.2010 sowie als Berechnungsgrundlage für Rückerstattungen, wenn in der Zeit ab dem 01.01.2011 noch ein Abzug erfolgt ist.
Bitte beachten Sie: Seit dem 01.01.2011 sind die Kosten der Warmwasseraufbereitung nicht mehr in der Regelleistung enthalten. Die Arbeitshilfe gilt deshalb nur noch für Altfälle bis 31.12.2010 sowie als Berechnungsgrundlage für Rückerstattungen, wenn in der Zeit ab dem 01.01.2011 noch ein Abzug erfolgt ist.
Soweit sich nicht bereits aus § 30 SGB XII die Voraussetzungen eines Mehrbedarfs klar ergeben, erfolgen mit dieser Arbeitshilfe
konkrete Arbeitshinweise zur geltenden Rechtslage für die Absätze 1 bis 4.
Zur Krankenkostzulage wird auf die Arbeitshilfe zu § 30 Abs. 5 SGB XII verwiesen.