Vorentwurf zu einer integrierten Strategie für das Phoenix-Viertel (Dossier Phoenix-Viertel). Das Abkürzungsverzeichnis wurde als Ergänzung hier veröffentlicht: https://suche.transparenz.hamburg.de/dataset/abkuerzungsverzeichnis-zum-vorentwurf-zu-einer-integrierten-strategie-fuer-das-phoenix-viertel-
Der Bundeseinheitliche Tatbestandskatalog beinhaltet die häufig vorkommenden Tatbestände von Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr. Soweit Tatbestände durch den bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog nicht abgedeckt sind, können die obersten Landesbehörden eigene Tatbestände schaffen. Vor diesem Hintergrund veröffentlicht die Behörde für Inneres und Sport (Amt A 43) als oberste Landesbehörde den bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog, ergänzt um die hamburgischen Auffangtatbestände.
Anlass für die Änderungen sind sowohl die in den letzten Jahren zu beobachtende Größenentwicklung von Schiffen im Hamburger Hafen als
auch die Zunahme des Schiffsverkehrs insgesamt.
Wesentliche Regelungspunkte der Hafenlotsordnung sind die Regelungen zur Verpflichtung von Schiffsführerinnen und Schiffsführern zur Annahme eines Hafenlotsen, der eingeschränkten Lotstätigkeit sowie zur Befreiung von diesen Pflichten.
Aussetzung des Verhüllungsverbots anlässlich der Corona-Eindämmungsverordnung. Interne Anweisung an die Behörden von der Ahndung des Verhüllungsverbots temporär abzusehen.
Das vorliegende Gutachten wurde von der Kanzlei Heuking Kühn Lüer Wojtek im Auftrag der Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg (HAW) angefertigt. Es prüft die rechtliche Machbarkeit einer direkten Versorgung von Ladestationen für E-Busse durch von einem Windpark erzeugten Strom.
Im Zusammenhang mit dem durch die Europäische Kommission geförderten Projekt "mySMARTLife" wird der Bau einer Leitung zwischen den Windpark Curslack und dem Betriebshof der Verkehrsbetriebe Hamburg Holstein (VHH) in Betracht gezogen. Das Gutachten soll als Entscheidungsgrundlage dienen.
In dieser Rechtsexpertise untersucht die Verfasser*in exemplarisch die notwendigen Anpassungen im Landesrecht der Freien und Hansestadt Hamburg im Zusammenhang mit der Aufnahme eines dritten positiven Geschlechtseintrags im Personenstandsrecht durch Beschluss des BVerfG vom 10.10.2017 (1 BvR 2019/16). In ausgewählten Rechts- und Lebensbereichen werden die gesetzlichen Grundlagen und die Herausforderungen bei der Auslegung im Lichte der BVerfG- Entscheidung beschrieben. Ferner werden Empfehlungen und Anregungen zur Umsetzung gegeben.