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28411 Suchergebnisse für "%22g20%22"

Baustufenplan der Freien und Hansestadt Hamburg, Bezirk: Altona, Stadtteil: Blankenese, Ortsteil: 222, 223

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Baustufenplan der Freien und Hansestadt Hamburg, Bezirk: Eimsbüttel, Stadtteil: Eidelstedt, Ortsteil: 320

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Baustufenplan der Freien und Hansestadt Hamburg, Bezirk: Hamburg-Nord, Stadtteil: Langenhorn

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Baustufenplan der Freien und Hansestadt Hamburg, Bezirk: Hamburg-Nord, Stadtteil: Winterhude

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Der Bebauungsplan Allermöhe 22 / Billwerder 17 für den Geltungsbereich über die Flurstücke 2401, 2400, 2368, 2261, 2370 und 2261 der Gemarkung Allermöhe (Bezirk Bergedorf, Ortsteile 610 und 611) wird festgestellt.

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Der Bebauungsplan Alsterdorf 21 für den Geltungsbereich zwischen Orchideenstieg, Alsterkrugchaussee und Inselkanal (Bezirk Hamburg-Nord, Ortsteil 407) wird festgestellt. Das Plangebiet wird wie folgt begrenzt: Orchideenstieg (Flurstück 896) - Alsterkrugchaussee (Flurstück 6) - Nordostgrenze des Flurstücks 2508, über das Flurstück 2508, Nordostgrenze des Flurstücks 2508, über das Flurstück 2511 - Inselkanal (Flurstück 920) - über das Flurstück 2511, Südgrenze des Flurstücks 3606 der Gemarkung Alsterdorf.

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Über das Flurstück 1402 - Nordgrenze des Flurstücks 1356 - Ostgrenze des Flurstücks 1356 - Südgrenze des Flurstücks 1356 - Ostgrenze des Flurstücks 1349 - Hebebrandstraße - über das Flurstück 1565 - über das Flurstück 1399 - Nordgrenze des Flurstücks 1399 (Tessenowweg) - über das Flurstück 1405 - über das Flurstück 1349 - Südgrenze des Flurstücks 1356 - Westgrenze des Flurstücks 1356.

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Die Verordnung über den Bebauungsplan Altona-Nord 5 vom 25. Mai 1971 (HmbGVBl. S. 105) wird wie folgt geändert: 1.Die beigefügte ¿Anlage zur Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Bebauungsplan Altona-Nord 5" wird der Verordnung hinzugefügt. 2.In § 2 wird folgende Nummer 4 angefügt: ¿4. Spielhallen und ähnliche Unternehmen im Sinne von § 33 i der Gewerbeordnung, die der Aufstellung von Spielgeräten mit oder ohne Gewinnmöglichkeiten dienen, Wettbüros sowie Vorführ- und Geschäftsräume, deren Zweck auf Darstellungen oder auf Handlungen mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist, sind unzulässig. Maßgebend ist die Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl. I S. 466, 479)."

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Besonders geschützte Wohngebiete innerhalb des Baustufenplans Wellingsbüttel

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siehe Originalplan Woyrschweg - Mendelssohnstraße - Bahrenfelder Chaussee - Bahrenfelder Steindamm - Daimlerstraße - Gasstraße (Bezirk Altona, Ortsteil 216).

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Der Bebauungsplan Bahrenfeld 43 für den Geltungsbereich Norburger Straße - Regerstraße - Bornkampsweg - Leu- nastraße - Beerenweg - Stresemannstraße - Bornkampsweg - Langbehnstraße (Bezirk Altona, Ortsteile 214, 215), wird festgestellt. Das Plangebiet wird wie folgt begrenzt: Norburger Straße - Regerstraße - über das Flurstück 2014 (Bornkampsweg), Nord- und Ostgrenze des Flurstücks 4102, Ostgrenzen der Flurstücke 4026, 2886 und 2889 der Gemarkung Ottensen - Leunastraße - Beerenweg - Strese- mannstraße - Bornkampsweg - Langbehnstraße - über das Flurstück 2038 (Boschstraße) der Gemarkung Bahrenfeld.

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Der Bebauungsplan Barmbek-Süd 22 für den Geltungsbereich Elsastraße - Schmalenbecker Straße - Hamburger Straße (Bezirk Hamburg-Nord, Ortsteil 421) wird festgestellt.

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Der Bebauungsplan Bergstedt 22 für den Geltungsbereich östlich Rodenbeker Straße und nördlich Bergstedter Kirchenstraße (Bezirk Wandsbek, Ortsteil 524) wird festgestellt. Das Gebiet wird wie folgt begrenzt: Rodenbeker Straße - Rodenbeker Straße (Wohnweg) - Ostgrenzen der Flurstücke 2621, 2041 und 1049 der Gemarkung Bergstedt - Bergstedter Kirchenstraße.

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Der Bebauungsplan Billstedt 22 für das Plangebiet Hertelstieg - Möllner Landstraße - Spökelbarg - Südgrenze des Flurstücks 1275, Ost- und Südgrenze des Flurstücks 1277 und Ostgrenze des Flurstücks 1182 der Gemarkung Schiffbek - Billstedter Hauptstraße (Bezirk Hamburg- Mitte, Ortsteil 131) wird festgestellt.

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Der Bebauungsplan Billstedt 60 für den Geltungsbereich Schiffbeker Weg - Hauskoppelstieg - über das Flurstück 1399 der Gemarkung Schiffbek - Lorenzenweg - Ostgrenze des Flurstücks 1409, Nord- und Westgrenzen der Flurstücke 2030 und 1315 der Gemarkung Schiffbek - Fritzschweg - Öjendorfer Weg - Nord- und Ostgrenze des Flurstücks 1308 der Gemarkung Schiffbek - Möllner Landstraße - Billstedter Hauptstraße (Bezirk Hamburg-Mitte, Ortsteil 131) wird festgestellt.

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Das Gesetz über den Bebauungsplan Billstedt 69 vom 27. Juni 1975 (HmbGVBl. S. 133), zuletzt geändert am 4. November 1997 (HmbGVBl. S. 494, 495, 503), wird wie folgt geändert: 1.Die beigefügte "Anlage zur Zweiten Verordnung zur Änderung des Gesetzes über den Bebauungsplan Billstedt 69" wird dem Gesetz hinzugefügt. 2.§ 2 wird wie folgt geändert: 2.1In Nummer 2 werden die Wörter ¿und in den allgemeinen Wohngebieten mit zweigeschossiger Bebauung" gestrichen. 2.2Nummer 4 erhält folgende Fassung: ¿4. In den Gewerbegebieten südlich des Steinbeker Grenzdamms sind Einzelhandelsbetriebe, gewerbliche Freizeiteinrichtungen (wie Squash- und Tennishallen, Bowlingbahnen) sowie Betriebe mit erheblichem Zu- und Abfahrtsverkehr, insbesondere Tankstellen, Fuhrunternehmen, Lagerhäuser und Lagerplätze unzulässig. Ausnahmen für Vergnügungsstätten werden ausgeschlossen." 2.3 Es werden folgende Nummern 8 und 9 angefügt: ¿8. In den allgemeinen Wohngebieten mit zweigeschossiger Bebauung sind Einzelhandelsbetriebe unzulässig. 9. Für die allgemeinen Wohngebiete und Gewerbegebiete innerhalb des in der Anlage schraffiert dargestellten Gebiets ist die Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl. I S. 466, 479), maßgebend."

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Die Verordnung über den Bebauungsplan Bramfeld 12 vom 18. Mai 1965 (HmbGVBl. S. 94) wird wie folgt geändert: 1. Die beigefügte "Anlage zur Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Bebauungsplan Bramfeld 12" wird der Verordnung hinzugefügt. 2.§ 2 Nummer 3 erhält folgende Fassung: "3. In den Gewerbegebieten sind Einzelhandelsbetriebe mit Ausnahme von Versandhandelsbetrieben unzulässig. Ausnahmsweise zulässig sind Einzelhandel in Verbindung mit Handwerksbetrieben und verarbeitendem Gewerbe sowie Betriebe, die mit Kraftfahrzeugen, Booten, Möbeln, Teppichen und gleichermaßen flächenbeanspruchenden Artikeln einschließlich Zubehör oder mit Baustoffen, Werkzeugen, Gartengeräten oder sonstigem Bau- und Gartenbedarf handeln, diese Artikel ausstellen oder lagern. Ausgenommen hiervon sind die schraffiert dargestellten Bereiche der Flurstücke 2855, 2852 und 2859 der Gemarkung Bramfeld. Lagerplätze sind unzulässig. Maßgebend ist die Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl. I S. 466, 479)."

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Das Gesetz über den Bebauungsplan Bramfeld 15 vom 25. September 1964 (HmbGVBl. S. 213), geändert am 4. November 1997 (HmbGVBl. S. 494, 495, 497), wird wie folgt geändert: 1.Die beigefügte "Anlage zur Verordnung zur Änderung des Gesetzes über den Bebauungsplan Bramfeld 15" wird dem Gesetz hinzugefügt. 2.In § 2 Nummer 2 werden folgende Sätze angefügt: "Einzelhandelsbetriebe mit Ausnahme von Versandhandelsbetrieben sind unzulässig. Ausnahmsweise zulässig sind Einzelhandel in Verbindung mit Handwerksbetrieben und verarbeitendem Gewerbe sowie Betriebe, die mit Kraftfahr-zeugen, Booten, Möbeln, Teppichen und gleichermaßen flächenbeanspruchenden Artikeln einschließlich Zubehör oder mit Baustoffen, Werkzeugen, Gartengeräten oder sonstigem Bau- und Gartenbedarf handeln, diese Artikel ausstellen oder lagern. Maßgebend ist die Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl. I S. 466, 479)."

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Das Gesetz über den Bebauungsplan Bramfeld 22 vom 9. Dezember 1966 (HmbGVBl. S. 263), geändert am 4. November 1997 (HmbGVBl. S. 494, 495, 499), wird wie folgt geändert: 1.Die beigefügte "Anlage zur Verordnung zur Änderung des Gesetzes über den Bebauungsplan Bramfeld 22" wird dem Gesetz hinzugefügt. 2.In § 2 wird folgende Nummer 6 angefügt: "6. Im Gewerbegebiet sind Einzelhandelsbetriebe mit Ausnahme von Versandhandelsbetrieben unzulässig. Ausnahmsweise zulässig sind Einzelhandel in Verbindung mit Handwerksbetrieben und verarbeitendem Gewerbe sowie Betriebe, die mit Kraftfahrzeugen, Booten, Möbeln, Teppichen und gleichermaßen flächenbeanspruchenden Artikeln einschließlich Zubehör oder mit Baustoffen, Werkzeugen, Gartengeräten oder sonstigem Bau- und Gartenbedarf handeln, diese Artikel ausstellen oder lagern. Maßgebend ist die Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl. I S. 466, 479)."

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Der Bebauungsplan Bramfeld 22 für das Plangebiet Bramfelder Chaussee - Anderheitsallee - Westgrenzen der Flurstücke 885 bis 883, Süd- und Westgrenze des Flurstücks 880, Westgrenzen der Flurstücke 879, 877, 264/37 und 259/29 sowie Nordgrenzen der Flurstücke 259/29, 877, 876 und 872 der Gemarkung Bramfeld - Bramfelder Chaussee - Nüßlerkamp - Hohnerkamp - Berner Chaussee (Bezirk Wandsbek, Ortsteil 515) wird festgestellt.

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