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350 Suchergebnisse für ""g20""

Link zur Ressource: Akte:4400/73 . Februar 2016 Anlässlich des G20-Gipfeltreffens gelten in Ergänzung zu der AV der Justizbehörde Nr

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Mit dem BMF-Schreiben wird das Vordruckmuster USt 1 TN für den Nachweis der Eintragung als Steuerpflichtiger (Unternehmer) eingeführt. Dadurch wird die von den Finanzämtern zu erteilende Bescheinigung bundeseinheitlich vorgegeben.

Link zur Ressource: Akte:FB5.S7359-2016/001-51 I Bundesministerium der Finanzen G20 GERMANY 2017

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Dokument 07.12.2020

Verwaltungsgrundsätze 2020

Das BMF-Schreiben enthält Regelungen für die Prüfung der Einkunftsabgrenzung zwischen international verbundenen Unternehmen in Bezug auf Mitwirkungspflichten sowie die Schätzung von Besteuerungsgrundlagen und Zuschlägen. Es ergänzt die Regelungen des AEAO zu § 90 und zu § 162 insbesondere in Bezug auf Auslandssachverhalte und grenzüberschreitende Sachverhalte.

Link zur Ressource: Akte: FB5.S1341-2020/004-53 Empfehlungen des OECD/G20-Abschlussberichtes zu Aktionspunkt 13 des BEPS Projekts vom 5. Oktober 2015 in

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Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird zur Anwendung der allgemeinen Verlustabzugsbeschränkung für Körperschaften gem. § 8c KStG unter Berücksichtigung der Änderungen durch das Wachstumsbeschleunigungsgesetz vom 22. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3950) – Einführung der Konzernklausel und der Stille-Reserven-Klausel –, durch das Jahressteuergesetz 2010 (JStG 2010) vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) – Anpassung der Stille-Reserven-Klausel – und durch das Steueränderungsgesetz 2015 (StÄndG 2015) vom 2. November 2015 (BGBl. I S. 1834) – Anpassung der Konzernklausel – wie folgt Stellung genommen. Das BMF-Schreiben vom 4. Juli 2008 (BStBl I S. 736) wird durch dieses Schreiben ersetzt.

Link zur Ressource: Akte:FB5.S2745a-2012/008-53 Bundesministerium der Finanzen G20 GERMANY 2017

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Die Einführung eines einheitlichen Standarddatensatz als Schnittstelle zum elektronischen Lohnkonto ist ab dem 01.01.2018 verbindlich festgeschrieben.

Link zur Ressource: Akte:FB5.S2386-2016/014-52 I Bundesministerium der Finanzen G20 GERMANY 2017

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Link zur Ressource: Akte:033.03-10-53 Freien und Hansestadt Hamburg vertreten durch Senatskanzlei OSZE/G20-Stab Hermannstr. 15 20095

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Link zur Ressource: Änderungsbescheid Genehmigungsbescheid über Ergänzung des Brandschutzkonzepts G20-1103-F-03-00 vom 11.05.2020 Ziffer 24

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Link zur Ressource: Genehmigung nach HBauO / 7 Erläuterungsbericht 30 / 8 Betriebsbeschreibung für Arbeitsstätten 30 / 10 Brandschutzkonzept Block B G20-1103-F-01-00

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Link zur Ressource: Genehmigung nach HBauO Brandschutzkonzept G20-1103-F-01-00 vom 23.03.2020 28 / 13 Brandschutzplan - Grundriss 3. Obergeschoss Block C 28

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Link zur Ressource: Änderungsbescheid C ÄNDERUNGSBESCHEID Nummer 1 zum Genehmigungsbescheid über Ergänzung des Brandschutzkonzepts G20-1103-F-01-00 vom

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Das BMF-Schreiben passt den Umsatzsteuer-Anwendungserlass an die aktuelle Rechtsprechung des EuGH und des BFH zur umsatzsteuerrechtlichen Organschaft (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG) an.

Link zur Ressource: Akte:FB5.S7105-2015/002-51 I Bundesministerium der Finanzen G20 GERMANY 2017

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Seit dem 1. Juli 2015 sind Saunaleistungen mit dem Regelsteuersatz zu besteuern (BMF-Schreiben vom 28. Oktober 2014, BStBl I S. 1439), während die unmittelbar mit dem Betrieb eines Schwimmbads verbundenen Umsätze nach § 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG ermäßigt zu besteuern sind. Werden in einem Schwimmbad oder einer ähnlichen Einrichtung neben der Gelegenheit zum Schwimmen weitere Leistungen (wie z. B. Nutzung von Sauna, Solarium oder Geräten zur Steigerung der Fitness) angeboten, gelten für die Aufteilung eines einheitlichen Gesamtentgelts auf die dem ermäßigten Steuersatz bzw. dem Regelsteuersatz unterliegenden Leistungen die mit diesem BMF-Schreiben veröffentlichten Grundsätze.

Link zur Ressource: Akte:FB5.S7243-2012/002-51 I Bundesministerium der Finanzen G20 GERMANY 2017

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Dieses BMF-Schreiben präzisiert die Aussagen des BMF-Schreibens vom 24. November 2016 - III C 3 - S 7170/15/10004 (2016/1073296) - (BStBl. I S. 1328) und ändert Abschnitt 4.14.1 Abs. 5 Nr. 6a des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses.

Link zur Ressource: Akte:FB5.S7170-2016/003-51 I Bundesministerium der Finanzen G20 GERMANY 2017

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Mit Urteil vom 5. Oktober 2016 hat der EuGH entschieden, dass Artikel 132 Abs. 1 Buchstabe d MwStSystRL dahingehend auszulegen ist, dass die Lieferung von menschlichem Blut nicht die Lieferung von aus menschlichem Blut gewonnenem Blutplasma umfasst, wenn dieses Blutplasma nicht unmittelbar für therapeutische Zwecke, sondern ausschließlich zur Herstellung von Arzneimitteln bestimmt ist. Das BMF-Schreiben ändert den Umsatzsteuer-Anwendungserlass entsprechend.

Link zur Ressource: Akte:FB5.S7173-2014/001-51 BETREFF BEZUG GZ DOK G20 GERMANY 2017 Bundesministerium der Finanzen 11016 Berlin Nur per

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Das BMF-Schreiben erläutert den Begriff "Ehrenamt" auf der Grundlage der neuesten Rechtsprechung des BFH (BFH-Urteil vom 17. Dezember 2015, V R 45/14).

Link zur Ressource: Akte:FB5.S7185-2012/004-51 I Bundesministerium der Finanzen G20 GERMANY 2017

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Das BMF-Schreiben aktualisiert das Verzeichnis der Länder, zu denen Gegenseitigkeit im Sinne des § 26 Abs. 3 UStG festgestellt ist (Stand: 1. April 2017).

Link zur Ressource: Akte:FB5.S7433-2017/002-51 I Bundesministerium der Finanzen G20 GERMANY 2017

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Das BMF-Schreiben begleitet die Veröffentlichung der BFH-Urteile vom 15. Dezember 2016, V R 26/16 und vom 29. März 2017, XI R 5/16 im Bundessteuerblatt. Nach den Grundsätzen der o. g. BFH-Urteile führt eine Rückzahlung eines bereits entrichteten Entgelts an den Insolvenzverwalter, welche nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens und aufgrund einer erfolgreichen Insolvenzanfechtung nach §§ 129 ff. InsO erfolgt, zu einer Berichtigung des Vorsteuerabzugs gem. § 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 UStG. Diese ist im Zeitpunkt der tatsächlichen Entgeltrückgewähr vorzunehmen und nicht bereits bei Entstehung des (zivilrechtlichen) Anspruchs auf Rückgewähr. Der Berichtigungsanspruch nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 UStG entsteht demnach im Rahmen der Masseverwaltung und erhöht folglich die gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 InsO als Masseverbindlichkeit festzusetzende Umsatzsteuerschuld.

Link zur Ressource: Akte:FB5.S7330-2017/001-51 I Bundesministerium der Finanzen G20 GERMANY 2017

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Link zur Ressource: Änderungsbescheid 24.02.16 1100 Plannummer BP-G20 0 / 58 Schnitt/ A-A vom 24.02.16 1100 Plannummer BP-S01 0 / 59 Ansicht

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Link zur Ressource: Genehmigung nach HBauO / 7 a 20170529_B1932-G20_V100 - Grundriss 2.OG 38 / 8 a 20170529_B1932-G40_V100 - Dachaufsicht 38

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Tätigkeitsbericht Informationsfreiheit 2020/2021

Link zur Ressource: Akte: 02.03-2020/2021 2020/2021 - HmbBfDI 51 'JZELFÄLLE G20-Gipfel im Sommer 2017 eingesetzt wurde. Die Zulässigkeit des

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