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14 Suchergebnisse für ""g20""

Mit dem Gesetz gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen vom 27. Juni 2017 (BGBl. 2017, S. 2074; BStBl. 2017, S. 46) wurde § 4j EStG eingeführt. Die Regelung sieht nach Maßgabe des § 4j Absatz 3 EStG ein (anteiliges) Abzugsverbot für Aufwendungen aus der Rechteüberlassung vor, soweit die korrespondierenden Einnahmen beim Gläubiger einer niedrigen Präferenzregelung unterliegen. Entspricht diese Präferenzregelung jedoch dem sog. „Nexus-Approach“ der OECD, greift das (Teil-) Abzugsverbot insoweit nicht (§ 4j Absatz 1 Satz 4 EStG). Grundlage für die Untersuchung anhand des sog. Nexus-Ansatzes stellt das Kapitel 4 des Abschlussberichts 2015 zu Aktionspunkt 5, OECD (2016) dar. Das BMF-Schreiben unterrichtet über die Beurteilung diverser Präferenzregelung bezüglich des Veranlagungszeitraums 2018 , sowie über den Umgang mit Präferenzregelungen, die noch für diesen Veranlagungszeitraum nicht endgültig beurteilt sind.

Link zur Ressource: Akte:FB5.S2144g-2019/001-53 Steuerpraktiken unter Berücksichtigung von Transparenz und Substanz“ OECD/G20 Projekt Gewirmverkürzung und

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Dieses Schreiben gilt für die zwischenstaatliche Amtshilfe bei der Festsetzung von Steuern. Ausgenommen ist die Mehrwertsteuer. Die deutschen Finanzbehörden beanspruchen und gewähren zwischenstaatliche Amtshilfe durch Informationsaustausch nach Maßgabe der in diesem Schreiben dargestellten Grundsätze.

Link zur Ressource: Akte:FB5.S1320-2017/008-53 Shifting/15-Punkte-Aktionsplan der OEGD und der G20-Staaten gegen Gewinnkürzung und Gewinnverlagerung

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Die Neufassung des BMF-Schreibens ersetzt Teil B des BMF-Schreibens vom 24. Juli 2013 (BStBl I S. 1022). Es befasst sich insbesondere mit den steuerlichen Folgerungen aus dem Betriebsrentenstärkungsgesetz vom 17. August 2017 und ist mit Wirkung ab 1. Januar 2018 anzuwenden.

Link zur Ressource: Akte:FB5.S2221-2017/011-52 Bundeszentralamt für Steuern G20 GERMANY 2017 HAUSANSCHRIFT Wilhelmstraße 97 10117 Berlin TEL FAX E-MAIL

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Anwendungsschreiben (BMF-Schreiben) zum 5. VermBG

Link zur Ressource: Akte:FB5.S2430-2016/001-52 #1 iundeiminfeiriyifi dirFlninran G20 GERMANY 2017

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Anwendungsschreiben zum Entlastungsbetrag für Alleinerziehende § 24b EStG

Link zur Ressource: Akte:FB5.S2265a-2017/001-52 I Bundesministerium der Finanzen G20 GERMANY 2017

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BMF-Schreiben zur lohnsteuerlichen Behandlung von Deutschkursen für Flüchtlinge 04.07.2017

Link zur Ressource: Akte:FB5.S2342-2017/007-52 I Bundesministerium der Finanzen G20 GERMANY 2017

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Das BMF-Schreiben begleitet die Veröffentlichung der BFH-Urteile vom 15. Dezember 2016, V R 26/16 und vom 29. März 2017, XI R 5/16 im Bundessteuerblatt. Nach den Grundsätzen der o. g. BFH-Urteile führt eine Rückzahlung eines bereits entrichteten Entgelts an den Insolvenzverwalter, welche nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens und aufgrund einer erfolgreichen Insolvenzanfechtung nach §§ 129 ff. InsO erfolgt, zu einer Berichtigung des Vorsteuerabzugs gem. § 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 UStG. Diese ist im Zeitpunkt der tatsächlichen Entgeltrückgewähr vorzunehmen und nicht bereits bei Entstehung des (zivilrechtlichen) Anspruchs auf Rückgewähr. Der Berichtigungsanspruch nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 UStG entsteht demnach im Rahmen der Masseverwaltung und erhöht folglich die gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 InsO als Masseverbindlichkeit festzusetzende Umsatzsteuerschuld.

Link zur Ressource: Akte:FB5.S7330-2017/001-51 I Bundesministerium der Finanzen G20 GERMANY 2017

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Das BMF-Schreiben erläutert den Begriff "Ehrenamt" auf der Grundlage der neuesten Rechtsprechung des BFH (BFH-Urteil vom 17. Dezember 2015, V R 45/14).

Link zur Ressource: Akte:FB5.S7185-2012/004-51 I Bundesministerium der Finanzen G20 GERMANY 2017

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Mit dem BMF-Schreiben wird das Vordruckmuster USt 1 TN für den Nachweis der Eintragung als Steuerpflichtiger (Unternehmer) eingeführt. Dadurch wird die von den Finanzämtern zu erteilende Bescheinigung bundeseinheitlich vorgegeben.

Link zur Ressource: Akte:FB5.S7359-2016/001-51 I Bundesministerium der Finanzen G20 GERMANY 2017

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Das BMF-Schreiben passt den Umsatzsteuer-Anwendungserlass an die aktuelle Rechtsprechung des EuGH und des BFH zur umsatzsteuerrechtlichen Organschaft (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG) an.

Link zur Ressource: Akte:FB5.S7105-2015/002-51 I Bundesministerium der Finanzen G20 GERMANY 2017

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Mit Urteil vom 5. Oktober 2016 hat der EuGH entschieden, dass Artikel 132 Abs. 1 Buchstabe d MwStSystRL dahingehend auszulegen ist, dass die Lieferung von menschlichem Blut nicht die Lieferung von aus menschlichem Blut gewonnenem Blutplasma umfasst, wenn dieses Blutplasma nicht unmittelbar für therapeutische Zwecke, sondern ausschließlich zur Herstellung von Arzneimitteln bestimmt ist. Das BMF-Schreiben ändert den Umsatzsteuer-Anwendungserlass entsprechend.

Link zur Ressource: Akte:FB5.S7173-2014/001-51 BETREFF BEZUG GZ DOK G20 GERMANY 2017 Bundesministerium der Finanzen 11016 Berlin Nur per

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Dieses BMF-Schreiben präzisiert die Aussagen des BMF-Schreibens vom 24. November 2016 - III C 3 - S 7170/15/10004 (2016/1073296) - (BStBl. I S. 1328) und ändert Abschnitt 4.14.1 Abs. 5 Nr. 6a des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses.

Link zur Ressource: Akte:FB5.S7170-2016/003-51 I Bundesministerium der Finanzen G20 GERMANY 2017

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Das BMF-Schreiben aktualisiert das Verzeichnis der Länder, zu denen Gegenseitigkeit im Sinne des § 26 Abs. 3 UStG festgestellt ist (Stand: 1. April 2017).

Link zur Ressource: Akte:FB5.S7433-2017/002-51 I Bundesministerium der Finanzen G20 GERMANY 2017

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Seit dem 1. Juli 2015 sind Saunaleistungen mit dem Regelsteuersatz zu besteuern (BMF-Schreiben vom 28. Oktober 2014, BStBl I S. 1439), während die unmittelbar mit dem Betrieb eines Schwimmbads verbundenen Umsätze nach § 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG ermäßigt zu besteuern sind. Werden in einem Schwimmbad oder einer ähnlichen Einrichtung neben der Gelegenheit zum Schwimmen weitere Leistungen (wie z. B. Nutzung von Sauna, Solarium oder Geräten zur Steigerung der Fitness) angeboten, gelten für die Aufteilung eines einheitlichen Gesamtentgelts auf die dem ermäßigten Steuersatz bzw. dem Regelsteuersatz unterliegenden Leistungen die mit diesem BMF-Schreiben veröffentlichten Grundsätze.

Link zur Ressource: Akte:FB5.S7243-2012/002-51 I Bundesministerium der Finanzen G20 GERMANY 2017

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