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19.08.2020
Soweit die Geschäftsordnungen der Deputationen den Vorgaben dieser vom Senat beschlossenen Muster-Geschäftsordnung entsprechen, gelten sie als genehmigt (vgl. dazu § 9 Absatz 2 Satz 4 des Gesetzes über Verwaltungsbehörden). Abweichungen sind vom Senat zu genehmigen.
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