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Erbbaurechtsvertrag Schule Berne

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Die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder haben sich auf ihrer Konferenz am 28. Oktober 2016 und am 8. Dezember 2016 auf Änderungen des Glücksspielstaatsvertrages verständigt und in Aussicht genommen, ihn im März 2017 am Rande der Ministerpräsidentenkonferenz zu unterzeichnen. Nach Unterzeichnung wird der Zweite Glücksspieländerungsstaatsvertrag der Bürgerschaft als Drucksache zur Beratung vorgelegt. Der Staatsvertrag soll dann nach Durchführung der Zustimmungsverfahren in den Landesparlamenten am 1. Januar 2018 in Kraft treten. Die Gegenstände des Zweiten Glücksspieländerungsstaatsvertrages sind: • Änderungen des Konzessionsverfahrens betreffend privater Anbieter von Sportwetten: Allen Bewerbern im Konzessionsverfahren, die die Mindestanforderungen erfüllt haben, wird ab Inkrafttreten des Zweiten Änderungsstaatsvertrags vorläufig die Tätigkeit erlaubt. • Verlängerung der Experimentierphase für die Geltungsdauer des Glücksspielstaatsvertrages bis zum 30. Juni 2021 (§ 10a Abs. 1). • Änderungen von Zuständigkeiten (§§ 4d, 9a, 23): Die bisher in der Zuständigkeit des Landes Hessen liegenden Aufgaben werden auf andere Länder übertragen. • Es wird klargestellt, dass die Werberichtlinie als norminterpretierende Verwaltungsvorschrift verstanden wird (§ 5 Abs. 4). • Der Charakter des Glücksspielkollegiums als Organ der Exekutive wird herausgestellt (§ 9a Abs. 5 Satz 2).

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Dokument 12.04.2017

Interimsvertrag

Die Konzessionsnehmerin erklärt sich mit Unterzeichnung des Interimsvertrags dazu bereit, die Spielbank Hamburg bis zum 31. 12.2019 interimsweise zu betreiben.

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1. LOI Altona 93 - Bedarfsplanung

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1. Nachtrag zum städtebaulichen Vertrag "Paloma-Viertel" vom 07.11.2018

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Ziel- und Leistungsvereinbarung der HfMT 2023 u. 2024

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