Der Bezirk Eimsbüttel plant die Umgestaltung der Lindenallee. Der Bereich erstreckt sich von der Margaretenstraße bis zur Fruchtallee unter zusätzlicher Berücksichtigung der Querungsmöglichkeiten an der Amandastraße auf Höhe des Lindenparks. Der Ingenieurvertrag beinhaltet die Leistungsphasen 1 bis 3 der Planung und deckt damit die Grundlagenermittlung, Vorplanung und Entwurfsplanung der Verkehrs- und Freianlagen ab. Der erste Nachtrag beinhaltet eine Erweiterung des Baumgutachtens.
2. Nachtrags-Ingenieurvertrag. Förderung des Fußverkehrs und Grünzugentwicklung — Lindenallee von Margarethenstraße bis Fruchtallee und Querung Amandastraße auf Höhe des Lindenparks
Ingenieurvertrag vom 19.11.2020
Vertragsunterlagen für den Auftrag der FHH, Behörde für Umwelt und Energie zur Bereitstellung eines für den Nutzer kostenlosen, gebäudebezogenen Energieberatungs- und -informationsangebots in Hamburg
Abschluss eines Vertrage über die Verkehrstechnische Beratung sowie die Fortschreibung und Überwachung des Verkehrskonzeptes betreffend "BW 32 A + B Berlinertordammbrücke - Grundinstandsetzung (Ersatzneubau)"
Städtebaulicher Vertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und der Investorin. Dieser Vertrag dient der Konkretisierung des Vorhabens aus dem Bebauungsplan Barmbek-Nord 41.
Städtebaulicher Vertrag vom 16.03.2023 zur Regelung zusätzlicher Anforderungen und Verpflichtungen für das Wohnungsbauprojekt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Blankenese 52
Vereinbarung zur Zusammenarbeit und zur Übernahme von Planungs-, Gutachter- und Maßnahmekosten im Zusammenhang mit dem Bebauungsplanverfahren "Schnelsen 97" zwischen dem Bezirksamt Eimsbüttel und dem Sondervermögen Schulimmobilien
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Winterhude 72 wurde durch den Aufstellungsbeschluss N 1/22 vom 05.04.2022 eingeleitet. Mit diesem Vertrag soll gemäß § 12 BauGB ergänzend die Umsetzung der städtebaulichen Zielsetzungen, die nicht Regelungsgegenstand des vorhabenbezogenen Bebauungsplans sind, sowie die Durchführungsverpflichtung der Vorhabenträgerin geregelt werden. Dieser Vertrag ist eine Voraussetzung im Sinne der §§ 30 und 33 BauGB.