Im Gutachten werden die Grenzen der technischen Möglichkeiten und die wirtschaftliche Vertretbarkleit der Erfüllung der Photovoltaik-Pflicht nach § 16 HmbKliSchG für repräsentative Fälle untersucht.
Nach § 16 HmbKliSchG haben die Gebäudeeigentümer*innen sicherzustellen, daß auf den Dachflächen von Neubauten mit Baubeginn nach dem 1.1.2023 sowie bei einer vollständigen Dachhauterneuerung, mit der nach dem 1.1.2025 begonnen wird, Photovoltaikanlagen errichtet und betrieben werden.