Anlage 1 zum Werkvertrag Organisationsuntersuchung der Beteiligungssteuerung
Der Werkvertrag ist ebenfalls im Transparenzportal abrufbar: http://suche.transparenz.hamburg.de/dataset/werkvertrag-organisationsuntersuchung
Die fachliche Information soll b.a.w. (d.h. bis zur Entscheidung des EUGH bzw. des BFH über entsprechende Fälle)) die gleichmäßige Behandlung der Anträge auf Abzug sog. unregelmäßiger Einfuhrumsatzsteuer (EUSt), die aus Verstößen von Zolllagerinhabern gegen Aufzeichnungspflichten resultiert, als Vorsteuer sicherstellen.
Durch die Mantelverordnung 2014 und 2017 wurden die Vorschriften für die Vorsteuer-Vergütung geändert. Das BMF-Schreiben passt den Umsatzsteuer-Anwendungserlass an diese Änderungen an.
Anträge auf Vergütung von Vorsteuerbeträgen von nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmern sind seit 1. Juli 2016 grundsätzlich nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zu übermitteln. Das BMF-Schreiben passt den Umsatzsteuer-Anwendungserlass entsprechend an.
Das BMF-Schreiben aktualisiert die Verzeichnisse der Drittstaaten, bei denen die Voraussetzungen des § 18 Abs. 9 Satz 4 UStG vorliegen(Gegenseitigkeit gegeben) bzw. der Drittstaaten, bei denen die Voraussetzungen des § 18 Abs. 9 Satz 4 UStG nicht vorliegen (Gegenseitigkeit nicht gegeben) zum Februar 2013.