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Es handelt sich um einen "letter of intent", also eine Absichtserklärung, sich über die Flächenverlagerung zu einigen, falls Hamburg den Zuschlag für die Spiele erhält. Unterzeichner sind die Hamburg Port Authority (HPA), die Hamburger Hafen und Logistik Aktiengesellschaft (HHLA) und die Freie und Hansestadt Hamburg. Die Erklärung enthält noch keinerlei Aussagen zu Orten, Zahlen, Fristen etc., denn es handelt sich um einen ersten Schritt, nicht um einen Vertragsabschluss oder ähnliches.

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Studie zur Analyse der ökonomischen Relevanz und den Potenzialen von eSport am Standort Hamburg - eine Bestandsaufnahme und daraus abgeleitete Handlungsmaßnahmen

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Erbbaurechtsvertrag Schule Berne

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Nutzungsentgelte des Bezirksamtes Hamburg-Mitte

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Durchführungsvertrag Hamburg-Altstadt 49 „Neues Quartier am Klosterwall“

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Erklärung der Bewerbungsgesellschaft Hamburg 2024 GmbH zum PCGK - Ausnahmen vom PCGK im Rumpfgeschäftsjahr 2015

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Die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder haben sich auf ihrer Konferenz am 28. Oktober 2016 und am 8. Dezember 2016 auf Änderungen des Glücksspielstaatsvertrages verständigt und in Aussicht genommen, ihn im März 2017 am Rande der Ministerpräsidentenkonferenz zu unterzeichnen. Nach Unterzeichnung wird der Zweite Glücksspieländerungsstaatsvertrag der Bürgerschaft als Drucksache zur Beratung vorgelegt. Der Staatsvertrag soll dann nach Durchführung der Zustimmungsverfahren in den Landesparlamenten am 1. Januar 2018 in Kraft treten. Die Gegenstände des Zweiten Glücksspieländerungsstaatsvertrages sind: • Änderungen des Konzessionsverfahrens betreffend privater Anbieter von Sportwetten: Allen Bewerbern im Konzessionsverfahren, die die Mindestanforderungen erfüllt haben, wird ab Inkrafttreten des Zweiten Änderungsstaatsvertrags vorläufig die Tätigkeit erlaubt. • Verlängerung der Experimentierphase für die Geltungsdauer des Glücksspielstaatsvertrages bis zum 30. Juni 2021 (§ 10a Abs. 1). • Änderungen von Zuständigkeiten (§§ 4d, 9a, 23): Die bisher in der Zuständigkeit des Landes Hessen liegenden Aufgaben werden auf andere Länder übertragen. • Es wird klargestellt, dass die Werberichtlinie als norminterpretierende Verwaltungsvorschrift verstanden wird (§ 5 Abs. 4). • Der Charakter des Glücksspielkollegiums als Organ der Exekutive wird herausgestellt (§ 9a Abs. 5 Satz 2).

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Die sechs Gesellschafter haben neben dem Gesellschaftsvertrag auch diese Vereinbarung geschlossen, um weitere Punkte zu regeln.

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