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370 Suchergebnisse für "*"

Gliederung des Haushaltsplans nach Arten

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Die fachliche Information soll b.a.w. (d.h. bis zur Entscheidung des EUGH bzw. des BFH über entsprechende Fälle)) die gleichmäßige Behandlung der Anträge auf Abzug sog. unregelmäßiger Einfuhrumsatzsteuer (EUSt), die aus Verstößen von Zolllagerinhabern gegen Aufzeichnungspflichten resultiert, als Vorsteuer sicherstellen.

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Durch die Mantelverordnung 2014 und 2017 wurden die Vorschriften für die Vorsteuer-Vergütung geändert. Das BMF-Schreiben passt den Umsatzsteuer-Anwendungserlass an diese Änderungen an.

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Anträge auf Vergütung von Vorsteuerbeträgen von nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmern sind seit 1. Juli 2016 grundsätzlich nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zu übermitteln. Das BMF-Schreiben passt den Umsatzsteuer-Anwendungserlass entsprechend an.

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Das BMF-Schreiben aktualisiert die Verzeichnisse der Drittstaaten, bei denen die Voraussetzungen des § 18 Abs. 9 Satz 4 UStG vorliegen(Gegenseitigkeit gegeben) bzw. der Drittstaaten, bei denen die Voraussetzungen des § 18 Abs. 9 Satz 4 UStG nicht vorliegen (Gegenseitigkeit nicht gegeben) zum Februar 2013.

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Das BMF-Schreiben untersagt die Vorsteuer-Vergütung in den Fällen, in denen der Lieferant die Steuerbefreiung für eine Ausfuhrlieferung bzw. eine innergemeinschaftliche Lieferung lediglich deshalb nicht in Anspruch nehmen konnte, weil er den beleg- und buchmäßigen Nachweis der Steuerbefreiung nicht führen kann, sich anlässlich der Prüfung der Vorsteuer-Vergütung aber anhand anderer Umstände zeigt, dass der Steuerausweis unrichtig ist.

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Das BMF-Schreiben erläutert die Konsequenzen des EuGH-Urteils vom 10. November 2011, C-444/10, sowie des BFH-Urteils vom 18. Januar 2012, XI R 27/08 für die Auslegung des § 1 Abs. 1a des Umsatzsteuergesetzes.

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Das BMF-Schreiben veröffentlicht das Vordruckmuster USt 1 TG für den Nachweis zur Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei der Reinigung von Gebäuden und Gebäudeteilen.

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Das BMF-Schreiben veröffentlicht das Vordruckmuster USt 1 TG für den Nachweis zur Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei der Reinigung von Gebäuden und Gebäudeteilen zum Stand August 2014.

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Mit dem BMF-Schreiben wird das Vordruckmuster USt 1 TN für den Nachweis der Eintragung als Steuerpflichtiger (Unternehmer) eingeführt. Dadurch wird die von den Finanzämtern zu erteilende Bescheinigung bundeseinheitlich vorgegeben.

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Mit dem BMF-Schreiben werden die Vordrucke zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die Umsatzbesteuerung (Vordruckmuster USt 1 F bis 6 F sowie Anlagen USt 1, 2, 3 F und Anlage USt 6 F) veröffentlicht. Dieses Schreiben ersetzt die BMF-Schreiben vom 27. März 1992 - IV A 3 - S 7532 - 4/92 - und vom 14. Dezember 2001 - IV D 1 - S 7532 - 46/01 -.

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Verwaltungsvorschriften zu § 46 LHO vom 29. Dezember 2014, zuletzt geändert am 19. Juni 2023

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Verwaltungsvorschriften zu § 21 Gebührengesetz (GebG) vom 09.11.2020

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Das BMF-Schreiben enthält Regelungen für die Prüfung der Einkunftsabgrenzung zwischen international verbundenen Unternehmen und ersetzt das BMF-Schreiben vom 14. Juli 2021 (zu Anwendungsregelungen siehe Kapitel VI dieses BMF-Schreibens). Es enthält die Grundsätze für die internationale Einkunftsabgrenzung nach dem Maßstab des Fremdvergleichs in den Regelungen des innerstaatlichen Rechts und der Doppelbesteuerungsabkommen. Das BMF-Schreiben enthält zudem nun auch die Verwaltungsgrundsätze zu Funktionsverlagerungen (mit einem Beispiel - zur Wertermittlung für Funktionsverlagerungen als Anlage). Das Schreiben verweist zu verschiedenen Themen auf die OECD-Verrechnungspreisleitlinien 2022, die dem BMF-Schreiben in Absprache mit der OECD als Anlage beigefügt wurden.

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Das BMF-Schreiben enthält Regelungen für die Prüfung der Einkunftsabgrenzung zwischen international verbundenen Unternehmen. Es enthält die Grundsätze für die internationale Einkunftsabgrenzung nach dem Maßstab des Fremdvergleichs in den Regelungen des innerstaatlichen Rechts und der Doppelbesteuerungsabkommen. Das Schreiben verweist zu verschiedenen Themen auf die OECD-Verrechnungspreisleitlinien 2017, die das BMF zum Stand 14. Juli 2021 aus drei Dokumenten zur Veröffentlichung im Internet und im Bundessteuerblatt Teil I zusammengestellt hat. Diese OECD-Verrechnungspreisleitlinien sind hier nicht abgedruckt (Umfang rund 700).

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Dokument 07.12.2020

Verwaltungsgrundsätze 2020

Das BMF-Schreiben enthält Regelungen für die Prüfung der Einkunftsabgrenzung zwischen international verbundenen Unternehmen in Bezug auf Mitwirkungspflichten sowie die Schätzung von Besteuerungsgrundlagen und Zuschlägen. Es ergänzt die Regelungen des AEAO zu § 90 und zu § 162 insbesondere in Bezug auf Auslandssachverhalte und grenzüberschreitende Sachverhalte.

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Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gelten für die Verpflichtung zur Abgabe von Steueranmeldungen/Steuererklärungen zur beschränkten Steuerpflicht bei der Überlassung von in inländischen Registern eingetragenen Rechten die Regelungen dieses BMF-Schreibens.

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Veröffentlichung des „Informationsblattes zu umsatzsteuerrechtlichen Pflichten für nicht in der Europäischen Union ansässige Unternehmer“

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Für "nicht beratene Fälle" werden die Fristen zur Abgabe der Feststellungserklärungen und Anzeigen nach § 18 Außensteuergesetz (AStG) für das Feststellungsjahr 2022 bis zum 31. Juli 2024 verlängert, da die zwingend zu verwendenden Vordrucke noch nicht Verfügung stehen.

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