Zwölftes Gesetz zur Änderung des Grundwassergebührengesetzes vom 26.06.1989 (HmbGVBl. S. 115), zuletzt geändert am 19.12.2024 (HmbGVBl. S. 722); Änderung § 1 Absatz 3 Satz 1 Gebührenanhebung um drei Prozent für die Förderung aus oberflächennahen Grundwasserleitern und für die Förderung aus tieferen Grundwasserleitern
Geotechnischer Bericht zum Bebauungsplan Kirchwerder 34. Ergebnisse der geotechnischen Untersuchungen zur Versickerungsfähigkeit und Gründungsempfehlung für Verkehrsflächen
In der das Magistralengutachten B 73 begleitenden Betrachtung werden die Bestandssituation sowie unterschiedliche verkehrliche Planfälle hinsichtlich des zu erwartenden Verkehrslärms (Straße und Schiene) aus schallschutzfachlicher Sicht untersucht. Grundlage waren in einer Verkehrsuntersuchung zur B 73 im Auftrag der Behörde für Verkehr und Mobilitätswende prognostizierte zukünftige Verkehrsbelastungen.
Im Magistralengutachten wird ein Zukunftsbild 2040+ für den Stadtraum entlang der B 73 vom Harburger Bahnhof bis zur westlichen Landesgrenze aufgezeigt, das städtebauliche, landschaftsplanerische, verkehrliche sowie stadtklimatische Belange integriert. Ziel ist die Initiierung eines langfristigen Entwicklungsprozesses, der umfangreiche städtebauliche Potentiale mobilisiert.
Die als Grundlage für das Magistralengutachten erarbeitete Schallschutzfachliche Betrachtung der Magistrale B 73 (Anlage 1) ist als eigenständiges Gutachten im Transparenzportal abrufbar.
Niederschrift über den Beschluss des Senats vom 16.06.2026 zum Neuerlass der Hamburgischen Wattwagenverordnung sowie zur Anordnung zur Durchführung der Hamburgischen Wattwagenverordnung
Mit dem Abschluss eines Verwaltungsabkommens mit dem Bund soll die Bundesnetzagentur (BNetzA) im Wege der Organleihe die der Freien und Hansestadt Hamburg (FHH) obliegenden Regulierungsaufgaben nach § 54 Absatz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) übernehmen. Ziel ist eine ressourcenschonende und rechtssichere Aufgabenwahrnehmung.
Durch das Wärmeplanungsgesetz (WPG) ist die Freie und Hansestadt Hamburg (FHH) verpflichtet, ein Zielbild für eine klimaneutrale Wärmeversorgung bis spätestens 2045 zu entwickeln. In Folge des durch Volksentscheid geänderten Hamburgischen Klimaschutzgesetz (HmbKliSchG), das am 08.11.2025 in Kraft getreten ist, ist das Ziel der Klimaneutralität auf das Jahr 2040 vorgezogen worden. Dies impliziert auch die klimaneutrale Wärmeversorgung.