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Museum am Rothenbaum - Kulturen und Künste der Welt – Sanierung – Wochenmarkt Interims-Standort Hallerplatz

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Museum am Rothenbaum - Kulturen und Künste der Welt (MARKK) – Sanierung Vorplatzgestaltung

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Mehr Sicherheit auf dem Schulweg für die Schülerinnen und Schüler der Grundschule Hoheluft

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Sondermittelantrag für Ausbildungsmaterial zum Katastrophen- und Zivilschutz

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Sechstes Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Krebsregistergesetzes vom 27.06.1984 (HmbGVBl. S. 129,170), zuletzt geändert am 21.12.2023 (HmbGVBl. S. 459); § 2 Absatz 1 Satz 5 Änderung Textstelle; Einfügung § 6 Absatz 4, Änderung § 8a Absatz 1 und Absatz 5: Übermittlung von Daten; Einfügung § 8b Datenbereitstellung; Erhöhung der Verfügbarkeit und Nutzbarkeit der im Hamburgischen Krebsregister (HKR) gespeicherten Krebsregisterdaten für die Forschung sowie Anpassung an bundesgesetzliche Vorgaben und Verbesserung der Datengrundlage; Anlage: Synopse zur Darstellung der Änderungen entsprechend Entwurf des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Hamburgischen Krebsregistergesetzes

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Ambulante Pflegedienste versorgen pflegebedürftige Personen in ihrer eigenen Häuslichkeit. Diese bieten in der Regel sowohl grundpflegerische Maßnahmen als auch behandlungspflegerische Maßnahmen an.

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Das Rundschreiben regelt die ab 1.2.2026 geltenden beihilfefähigen Höchstbeträge bei Heilbehandlungen

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Schließung des Malteserstifts St. Theresien Eingabe vom 23.02.2026

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Lessingtunnel Altona - Sauberkeit und Sicherheit sicherstellen Mitteilungsdrucksache zum Beschluss des Hauptausschusses vom 14.04.2025

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Anlagen zum städtebaulichen Vertrag NF76 SAGA-FHH

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Städtebaulicher Vertrag NF76

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Bericht über den Neubau des Bus-Betriebshofs Langenfelde

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Entsiegelungspotential auf der Schnackenburgallee nutzen – Alleebäume nachpflanzen

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Parkanlage am Sportplatzring gestalten

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Mit der Richtlinie 2008/50/EG über Luftqualität und saubere Luft für Europa stellte die Europäische Union (EU) im Jahr 2008 verbindliche Vorgaben zu Grenz- und Zielwerten von Luftschadstoffen auf. Dort sind für die Mitgliedstaaten der EU für zahlreiche Luftschadstoffe verbindlich einzuhaltende Luftqualitätsgrenzwerte vorgegeben. Die Vorgaben der EU-Richtlinie wurden mit der 39. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (39. BImSchV) im Jahr 2010 in deutsches Recht umgesetzt und gelten somit unmittelbar im gesamten Bundesgebiet. Die Aufgabe der Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft in ihrer Funktion als Oberste Immissionsschutzbehörde in Hamburg ist der Vollzug dieser gesetzlichen Vorgaben. Der Jahresbericht über die Ergebnisse der Messungen der Luftqualität im Landesgebiet der Freien und Hansestadt Hamburg dient der Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß § 30 der 39. BImSchV.

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Mit der Richtlinie 2008/50/EG über Luftqualität und saubere Luft für Europa stellte die Europäische Union (EU) im Jahr 2008 verbindliche Vorgaben zu Grenz- und Zielwerten von Luftschadstoffen auf. Dort sind für die Mitgliedstaaten der EU für zahlreiche Luftschadstoffe verbindlich einzuhaltende Luftqualitätsgrenzwerte vorgegeben. Die Vorgaben der EU-Richtlinie wurden mit der 39. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (39. BImSchV) im Jahr 2010 in deutsches Recht umgesetzt und gelten somit unmittelbar im gesamten Bundesgebiet. Die Aufgabe der Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft in ihrer Funktion als Oberste Immissionsschutzbehörde in Hamburg ist der Vollzug dieser gesetzlichen Vorgaben. Der Jahresbericht über die Ergebnisse der Messungen der Luftqualität im Landesgebiet der Freien und Hansestadt Hamburg dient der Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß § 30 der 39. BImSchV.

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Mit der Richtlinie 2008/50/EG über Luftqualität und saubere Luft für Europa stellte die Europäische Union (EU) im Jahr 2008 verbindliche Vorgaben zu Grenz- und Zielwerten von Luftschadstoffen auf. Dort sind für die Mitgliedstaaten der EU für zahlreiche Luftschadstoffe verbindlich einzuhaltende Luftqualitätsgrenzwerte vorgegeben. Die Vorgaben der EU-Richtlinie wurden mit der 39. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (39. BImSchV) im Jahr 2010 in deutsches Recht umgesetzt und gelten somit unmittelbar im gesamten Bundesgebiet. Die Aufgabe der Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft in ihrer Funktion als Oberste Immissionsschutzbehörde in Hamburg ist der Vollzug dieser gesetzlichen Vorgaben. Der Jahresbericht über die Ergebnisse der Messungen der Luftqualität im Landesgebiet der Freien und Hansestadt Hamburg dient der Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß § 30 der 39. BImSchV.

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Mit der Richtlinie 2008/50/EG über Luftqualität und saubere Luft für Europa stellte die Europäische Union (EU) im Jahr 2008 verbindliche Vorgaben zu Grenz- und Zielwerten von Luftschadstoffen auf. Dort sind für die Mitgliedstaaten der EU für zahlreiche Luftschadstoffe verbindlich einzuhaltende Luftqualitätsgrenzwerte vorgegeben. Die Vorgaben der EU-Richtlinie wurden mit der 39. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (39. BImSchV) im Jahr 2010 in deutsches Recht umgesetzt und gelten somit unmittelbar im gesamten Bundesgebiet. Die Aufgabe der Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft in ihrer Funktion als Oberste Immissionsschutzbehörde in Hamburg ist der Vollzug dieser gesetzlichen Vorgaben. Der Jahresbericht über die Ergebnisse der Messungen der Luftqualität im Landesgebiet der Freien und Hansestadt Hamburg dient der Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß § 30 der 39. BImSchV.

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Der Bericht „Ableitung der Einhaltung der neuen Kurzzeitgrenzwerte nach EU-Richtlinie 2024/2881 für PM10, PM2.5 und NO2 aus Jahresmittelwerten“ (Lohmeyer, 2026) untersucht, wie die neuen, ab 2030 geltenden Kurzzeitgrenzwerte für Feinstaub (PM10, PM2.5) und Stickstoffdioxid (NO2) aus den jeweiligen Jahresmittelwerten abgeleitet und bewertet werden können. Grundlage sind Messdaten aus Hamburg und dem norddeutschen Raum der Jahre 2019 bis 2024. Der Bericht liefert statistische Auswertungen und Regressionsgleichungen zur Abschätzung der Tagesgrenzwertüberschreitungen und empfiehlt Äquivalenzwerte für die Anwendung in Genehmigungs- und Luftreinhalteplanungen. Ziel ist die Unterstützung der Umsetzung der EU-Richtlinie 2024/2881 und die Sicherstellung der Einhaltung der Immissionsgrenzwerte ab 2030.

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