Diese Anweisung trifft Regelungen, die die Zuverlässigkeit von vermessungstechnischen Berechnungsprogrammen für ALKIS® gewährleisten sollen. Des Weiteren wird in dieser Anweisung die Feststellung der Eignung von Berechnungsprogrammen geregelt.
Die Regelungen dieser Anweisung betreffen sowohl die vermessungstechnischen Berechnungsprogramme des Landesbetriebes Geoinformation und Vermessung als auch die Programme der Vermessungsstellen nach den §§ 16 und 17 HmbVermG.
Berichts- und Anzeigepflichten der Justizvollzugsanstalten von außerordentlichen und sonstigen Vorkommnissen gegenüber der Aufsichtsbehörde sowie der Behördenleitung
Diese Anweisung regelt die Ablage, Archivierung und Sicherung der Unterlagen und Nachweise
des Liegenschaftskatasters beim Landesbetrieb Geoinformation und Vermessung (LGV).
Gegenstand dieser Anweisung ist das Mitteilungsverfahren des Landesbetriebs Geoinformation und Vermessung (LGV) im Amtlichen Liegenschaftskatasterinformationssystem (ALKIS®) gegenüber externen Dienststellen, Eigentümerinnen oder Eigentümern und Inhaberinnen oder Inhabern grundstücksgleicher Rechte sowie gegenüber Auftraggebern des LGV.
Nicht Gegenstand dieser Anweisung ist das Mitteilungsverfahren anderer Dienststellen an den Landesbetrieb Geoinformation und Vermessung.
Das BMF-Schreiben enthält die Beträge, die bei der Ermittlung der Lohnsteuer zu berücksichtigen sind, wenn der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilligt Mahlzeiten abgibt.