Mit dem ersten Gesetz zur effektiveren Durchsetzung von Sanktionen (Sanktionsdurchsetzungsgesetz I) vom 23. Mai 2022 (BGBl. I S. 754) wurden in das Außenwirtschaftsgesetz (AWG) die Paragrafen 9a bis 9d neu aufgenommen. Dort werden Befugnisse zur Ermittlung und Sicherstellung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen geregelt. Gemäß § 13 Abs. 2a AWG sind für die Wahrnehmung der in den §§ 9a bis 9d geregelten Befugnisse die von den Ländern bestimmten Behörden zuständig.
Die Zuständigkeit für die Aufgaben nach §§ 9a bis 9d AWG wird – obgleich der fachlichen Zuordnung des Außenwirtschaftsrechts zur Behörde für Wirtschaft und Innovation (BWI) - der Behörde für Inneres und Sport (BIS) zugewiesen, weil die Polizei über eine hohe Kompetenz und Erfahrung auf dem Gebiet der Gefahrenabwehr verfügt und die vorliegenden Aufgaben im Schnittstellenbereich zur Strafverfolgung liegen.
Aktenvorlageersuchen der Hamburgischen Bürgerschaft nach Art. 30
der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg (HV)
"Strahlenskandal an der AK St. Georg"
Aktenvorlageersuchen der Hamburgischen Bürgerschaft nach Art. 30 der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg (HV) - "Letter of Intent (LOI) Stadion am Diebsteich: Rolle des SPD-Finanzsenators aufklären - wurde zu viel versprochen, was den Interessen anderer Vereine beziehungsweise Sportarten zuwiederläuft?" (Drucksache 22/9007)
Aktenvorlageersuchen der Hamburgischen Bürgerschaft nach Art. 30 der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg (HV) - "Letter of Intent (LOI) Stadion am Diebsteich: Rolle des SPD-Finanzsenators aufklären - wurde zu viel versprochen, was den Interessen anderer Vereine bzw. Sportarten zuwiderläuft?" (Drs. 22/9007)