Das BMF-Schreiben enthält Regelungen zum Einbehalt von Kapitalertragsteuer und dem Inhalt von Steuerbescheinigungen, die von den Kreditinstituten usw. zu beachten sind.
Das BMF-Schreiben regelt die Datenübermittlung im Zusammenhang mit den Kapitalerträgen nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a EStG (z.B. Dividendenerträge aus Aktien, die im Inland sammelverwahrt werden).
Der Erlass erläutert, wie der Arbeitslohn zu berechnen ist, wenn der Arbeitgeber (Luftfahrtunternehmen) seinen Arbeitnehmern Flüge unentgeltlich oder verbilligt gewährt. Grundlage ist das entsprechende BMF-Schreiben vom 16. Dezember 2024.
Das BMF-Schreiben regelt, dass die elektronische Übermittlung bestimmter Angaben erst für Kapitalerträge, die nach dem 31. Dezember 2025 zufließen, verpflichtend ist.