Mit dem ersten Gesetz zur effektiveren Durchsetzung von Sanktionen (Sanktionsdurchsetzungsgesetz I) vom 23. Mai 2022 (BGBl. I S. 754) wurden in das Außenwirtschaftsgesetz (AWG) die Paragrafen 9a bis 9d neu aufgenommen. Dort werden Befugnisse zur Ermittlung und Sicherstellung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen geregelt. Gemäß § 13 Abs. 2a AWG sind für die Wahrnehmung der in den §§ 9a bis 9d geregelten Befugnisse die von den Ländern bestimmten Behörden zuständig.
Die Zuständigkeit für die Aufgaben nach §§ 9a bis 9d AWG wird – obgleich der fachlichen Zuordnung des Außenwirtschaftsrechts zur Behörde für Wirtschaft und Innovation (BWI) - der Behörde für Inneres und Sport (BIS) zugewiesen, weil die Polizei über eine hohe Kompetenz und Erfahrung auf dem Gebiet der Gefahrenabwehr verfügt und die vorliegenden Aufgaben im Schnittstellenbereich zur Strafverfolgung liegen.
Nachdem das Sanktionsdurchsetzungsgesetz II am 27.12.2022 verkündet worden (BGBl. I. S. 2606) und die Zuständigkeit der Länder für Maßnahmen nach §§ 9a ff. des AWG durch Aufhebung dieser Bestimmungen sowie Änderung von § 13 Abs. 2a AWG mit dem Inkrafttreten dieser Bestimmung am 28.12.2022 entfallen ist, ist die Zuständigkeit der Behörde für Inneres und Sport entfallen.
Anlass für die Änderungen sind sowohl die in den letzten Jahren zu beobachtende Größenentwicklung von Schiffen im Hamburger Hafen als
auch die Zunahme des Schiffsverkehrs insgesamt.
Wesentliche Regelungspunkte der Hafenlotsordnung sind die Regelungen zur Verpflichtung von Schiffsführerinnen und Schiffsführern zur Annahme eines Hafenlotsen, der eingeschränkten Lotstätigkeit sowie zur Befreiung von diesen Pflichten.
Niederschrift des Senatsbeschlusses zur Änderung einer Rechtsverordnung im Bergrecht; Angaben zu Anlass, Zielsetzung, Lösung, Auswirkungen auf den Haushalt und Alternativen der Änderungsverordnung